Geschäftsordnung der Bremer Schachjugend

1. Inhalt

Die Geschäftsordnung beinhaltet die Richtlinien zur geregelten Arbeit der BSJ, ihrer Führungsgremien und Ausschüsse.

2. Führungsgremien und Ausschüsse

2.1 Oberstes Führungsgremium ist die Mitgliederversammlung. Ihre Tätigkeit und Aufgaben sind in der Satzung der BSJ festgelegt.

2.2 Das weitere Führungsgremium ist der Vorstand, dessen Tätigkeit und Aufgaben ebenfalls in der Satzung festgelegt sind. Sitzungen des Vorstandes sind bei Bedarf durchzuführen.

2.3 Ausschüsse und Kommissionen können durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand eingesetzt werden. Ihre Zuständigkeit und Aufgaben sind durch den Vorstand festzulegen.

3. Aufgabenbereich

3.1 1. Vorsitzender

  1. Er vertritt die BSJ im Vorstand des LSB (als Jugendwart).
  2. Er ergreift die Initiative hinsichtlich der Vorhaben der BSJ und koordiniert die Tätigkeiten der Mitarbeiter der BSJ.

3.2 2. Vorsitzender

  1. Er nimmt die Aufgaben des ersten Vorsitzenden bei dessen Verhinderung wahr.
  2. Er ist zuständig für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der BSJ.

3.3 Schatzmeister

  1. Abwicklung und Wahrnehmung der finanziellen Belange gemäß Finanzordnung der BSJ.
  2. Er nimmt die Aufgaben des zweiten Vorsitzenden bei dessen Verhinderung wahr.

3.4 Turnierleiter

  1. Organisation und Durchführung sämtlicher Jugendmeisterschaften und anderer Jugendturniere auf Landesebene.
  2. Vorbereitung von Turnieren auf höherer Ebene.
  3. Erstellung der Rangliste, sowie Bildung des Jugendkaders.
  4. Er entscheidet über Proteste in spieltechnischen Fragen.

3.5 Jugendsprecher

  1. Er ist zuständig für die vereinsübergreifenden Aktivitäten der Jugendlichen auf Landesebene.
  2. Er koordiniert die Interessen der Jugendlichen aus den Vereinen mit den Jugend- und Schulschachgruppen des Verbandes.
  3. Er verbindet die Jugendlichen des Verbandes über die Landesebene hinaus.

3.6 Schulschachreferent

  1. Förderung und Durchführung von Modellmaßnahmen für Schulschach.
  2. Koordination des Bremer Schulschachbereiches.
  3. Durchführung der Bremer Schulschachmeisterschaften, der Qualifikation für den Deutschen Schulschachpokal und weiterer Schulschachwettbewerbe auf Landesebene.

3.7 Absprachen über Arbeitsteilungen in weiteren Aufgabenbereichen erfolgen im Vorstand.

3.8 Presseinformation
Die Mitglieder des Vorstandes sowie Vorsitzende von Ausschüssen und Kommissionen sind verpflichtet, über die wesentlichen Ereignisse aus ihren Ressorts dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung zwecks Information von Presse und Schachpresse unverzüglich zu berichten. Eine direkte Information von Presse und Schachpresse ergänzend dazu ist möglich.

4. Offizielles Organ

Das offizielle Organ der BSJ ist das LSB-Mitteilungsblatt "Bremer Schachmusikanten".

5. Sitzungsordnung

5.1 Geltungsbereich
Die Sitzungsordnung gilt für die Mitgliederversammlung, die Vorstandssitzung und für die Sitzungen von Ausschüssen und sonstigen Gremien der BSJ.

5.2 Form und Dauer

  1. Sitzungen von Vorstand oder Ausschüssen, bei denen Entscheidungen zu treffen sind, die wesentliche Interessen der BSJ oder einzelner ihrer Mitglieder berühren, sollen möglichst nicht im Umlaufverfahren erfolgen.
  2. Beschlußfassende Tagungen sollen eine Tagungszeit von acht Stunden je Tag nicht überschreiten.

5.3 Versammlungsleiter

Die Leitung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung obliegt dem ersten Vorsitzenden der BSJ oder seinem Vertreter.

5.4 Eröffnung und Tagesordnung

Der Versammlungsleiter eröffnet die Sitzung mit der Feststellung:

  1. der ordnungsgemäßen Einladung und Beschlußfähigkeit,
  2. der Stimmenzahlen, sodann folgen
  3. die Wahl des Protokollführers,
  4. die Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Sitzung,
  5. die Beratung in der Reihenfolge der Tagesordnung.

Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann mit einfacher Stimmenmehrheit geändert werden.

5.5 Redeordnung

  1. Kein Teilnehmer darf das Wort ergreifen, ohne es vorher beantragt zu haben.
  2. Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen und sind in einer Rednerliste festzuhalten.
  3. Die Reihenfolge der Redner richtet sich nach der Rednerliste, doch kann der Versammlungsleiter eine andere Reihenfolge bestimmen, wenn dieses sachdienlich erscheint. Antragsteller und Berichterstatter können sowohl zu Beginn als auch am Ende das Wort verlangen.
  4. Zur Geschäftsordnung muß das Wort jederzeit gegeben werden, doch darf eine Rede nicht unterbrochen werden. Die Bemerkung zur Geschäftsordnung darf nicht länger als zwei Minuten dauern.
  5. Zur persönlichen Bemerkung wird das Wort erst nach Schluß der Beratung erteilt.
  6. Die Rednerzeit kann auf eine Höchstgrenze beschränkt werden. überschreitet der Redner diese Höchstzeit, so kann der Versammlungsleiter nach einmaliger Mahnung ihm das Wort entziehen. Ist einem der Redner das Wort entzogen, kann er es zu dem gleichen Gegenstand nicht noch einmal erhalten.
  7. Der Versammlungsleiter kann Redner, die vom Verhandlungspunkt abschweifen, zur Sache rufen. Verletzt ein Teilnehmer die Ordnung, so hat der Versammlungsleiter diesen zur Ordnung zu rufen. Nach zweimaligem Aufruf zur Sache oder zur Ordnung ist dem Redner das Wort zu entziehen.
  8. Bei gröblicher Störung der Ordnung kann der Versammlungsleiter einen Teilnehmer von der Sitzung oder Versammlung ausschließen. Kommt der betreffende Teilnehmer dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Sitzung zu unterbrechen oder aufzuheben.

5.6 Behandlung von Anträgen

  1. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer kann die Teilung eines Antrages verlangen. Hierüber wird mit einfacher Mehrheit entschieden.
  2. Ordnungsgemäß eingereichte Anträge können während der Versammlung im Laufe der Diskussion umformuliert bzw. geändert werden, ohne daß solche -änderungsvorschläge als Dringlichkeitsanträge behandelt werden
  3. Bei mehreren Anträgen über den gleichen Gegenstand ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen.

5.7 Abstimmungsregeln

  1. Es wird -vorbehaltlich der in der Satzung vorgesehenen Fälle qualifizierter Mehrheit- mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden.
  2. Es werden zunächst die Ja-Stimmen, dann die Nein-Stimmen und zuletzt die Stimmenthaltungen festgestellt.
  3. Bei einfachen Abstimmungen werden zur Ermittlung des Ergebnisses die Stimmenthaltungen sowie die ungültigen Stimmen nicht mitgezählt. Falls eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, zählen die Stimmenthaltungen sowie die ungültigen Stimmen als Nein-Stimmen.
  4. Bei Gleichheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.
  6. Zu einem durch Abstimmung erledigten Beratungspunkt darf in der gleichen Sitzung das Wort nicht mehr erteilt werden, es sei denn, daß der Beschluß mit der Satzung, der Satzung des LSB oder anderen zwingenden Rechtsvorschriften unvereinbar ist.

5.8 Niederschriften
über jede Sitzung des Vorstandes, der Ausschüsse und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll muß enthalten: eine Liste sämtlicher Anwesender, die eingereichten Anträge und die Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und muß von der nächsten Versammlung genehmigt werden.

5.9 Auslegung der Sitzungsordnung
über die Auslegung der Sitzungsordnung entscheidet im Einzelfall der Versammlungsleiter.

6. Arbeitsrichtlinien

6.1 Sämtliche BSJ-Mitarbeiter sind gehalten, anfallende Arbeiten zugig zu erledigen.

6.2 Ausscheidende BSJ-Mitarbeiter haben unverzüglich sämtliche Unterlagen und Materialien ihrem Nachfolger zu übergeben, ersatzweise dem ersten Vorsitzenden.

Diese Geschäftsordnung wurde auf der Vorstandssitzung vom 04. Oktober 1992 der BSJ in Bremen beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle bisherigen Geschäftsordnungen werden damit außer Kraft gesetzt.

Bremen, den 05. Oktober 1992

gez. Andreas Riese, Vorsitzender-BSJ

Letzte Änderung: 24.05.2009
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