von André van de Velde, AvdVelde@gmx.net
Nun gut, ich gebe es zu: so richtig spannend ist das Thema Steuern und Gemeinnützigkeit auch für mich nicht. Doch wer hat es nicht schon erlebt, daß die angeregte Vorstandsdiskussion über die neuesten Reformprojekte der Schachjugend abrupt beendet wurde, nachdem einer »Bedenken wegen der Gemeinnützigkeit« geäußert hatte... Das muß nicht sein, denn im Grunde ist es mit der Gemeinnützigkeit recht einfach.
Die Gemeinnützigkeit eines Vereins hängt mit der steuerlichen Behandlung zusammen. Sie ist geregelt in den §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO).
Hier läßt sich schon einmal das erste Vorurteil entschärfen. Ich habe eine Diskussion erlebt, in der ein Teilnehmer folgenden Vortrag brachte: »wenn wir unsere Gemeinnützigkeit verlieren, wird der Verein aufgelöst«. Das ist falsch, und der damalige Redebeitrag könnte genausogut lauten: »wer Motorrad fährt, ißt auch kleine Kinder auf Toast.« Gemeinnützigkeit und Vereinsqualität haben nichts miteinander zu tun. Bei dem »e.V.«-Merkmal geht es nur darum, in welcher Art. und Weise der Verein am Rechtsverkehr teilnimmt, also Verträge abschließt oder Geschäfte tätigt. Bei der Gemeinnützigkeit geht es dagegen um den Umfang der Steuerpflicht. Es gibt durchaus e.V.s, die nicht gemeinnützig sind, und andererseits gibt es auch Körperschaften, die zwar gemeinnützig sind, aber kein e.V., z.B. einige nichtrechtsfähige Vereine.
Damit sind wir schon mitten im Thema: jeder Verein, ob e.V. oder nicht, ist eine sogenannte »Körperschaft«, die im Rahmen ihres Vereinszwecks am Rechtsleben teilnimmt, d.h. Einnahmen erwirtschaftet und Ausgaben tätigt. Grundsätzlich sind alle Einnahmen eines Vereins steuerpflichtig. Da gibt es z.B. eine Körperschaftssteuer, eine Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer, Vermögenssteuer und noch so einige andere Steuerarten (vgl. auch die Übersicht über die Steuern in der Anlage).
Eine Ausnahme gilt für gemeinnützige Vereine. Sie sind von der Steuerpflicht größtenteils entbunden.
Er muß dies
tun. Bei Auflösung des Vereins muß
und alle obengenannten Merkmale müssen
Per gesetzlicher Definition verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 I 1 AO). Das trifft allgemein für Sportarten zu. Bevor wir uns hier aber über die geistige und sittliche Förderung eines jungen Menschen durch das Schachspiel streiten, bedanken wir uns lieber beim Gesetzgeber, der in § 52 II Nr. 2 AO ausdrücklich geregelt hat, daß Schach als Sport gilt und deshalb ein gemeinnütziger Zweck ist.
Wichtig ist hier aber noch, daß die Tätigkeit des Vereins grundsätzlich für alle Personen offen sein muß, also keine räumliche, berufliche oder sonstige Abgrenzung erfolgen darf. Die Vereinsaktivitäten müssen also ganz generell für jedermann zugänglich sein.
Ausschließlichkeit bedeutet, daß ein Verein nur seine gemeinnützigen Zwecke verfolgen darf (§ 56 AO). Unter Unmittelbarkeit ist zu verstehen, daß der Verein selbst diese Zwecke verwirklicht (§ 57 AO). Es dürfen zwar sogenannte Hilfspersonen eingeschaltet werden (das können auch Firmen oder andere Vereine sein), doch muß sich ihre Tätigkeit nach außen hin so darstellen, daß die Tätigkeit der Hilfsperson wie eine eigene Tätigkeit des Vereins anzusehen ist.
Für einige kritische Konstellationen bezüglich des Unmittelbarkeitskriteriums hat der Gesetzgeber in § 58 AO ausdrücklich geregelt, daß auch sie gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die wichtigsten sind
Die Förderung eines gemeinnützigen Zwecks erfolgt selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden (§ 55 AO). Das heißt, daß die Mitglieder keine unangemessen hohen Vergütungen erhalten dürfen. Zur Zeit liegt die Grenze bei 700 DM pro Monat. Außerdem dürfen Mitgliedern bei ihrem Ausscheiden nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und der Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerstattet werden.
Das bedeutet, daß jede Mark, die für einen gemeinnützigen Zweck geflossen ist, in diesem verbleiben muß, auch wenn die verwaltende Körperschaft später wegfällt. Es soll nicht etwa passieren, daß eine Vermögensmasse, die wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt behandelt wurde, nach Auflösung des Vereins für steuerpflichtige Zwecke verwendet werden darf. Das ist der Grund dafür, daß nahezu jede Satzung eines Vereins eine Klausel beinhaltet, in der geregelt ist, was nach Vereinsauflösung mit dem Vermögen passieren soll.
Hier sind übrigens die meisten Vereinssatzungen ungenau. Denn die Vermögensregelung ist nicht nur für den Fall der Vereinsauflösung zu treffen. Gemäß dem oben angesprochenen Grundsatz der Vermögensbindung muß eine entsprechende Regelung auch für den Fall getroffen werden, daß dem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen oder der Vereinszweck geändert wird.
Im übrigen reicht es nicht aus, die gemeinnützigen Zwecke einfach in die Satzung zu schreiben; man muß auch tatsächlich danach handeln (§ 63 AO).
Auch wenn wir einen gemeinnützigen Verein haben, kann dieser steuerpflichtig sein. Das ist dann der Fall, wenn ein »wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb« unterhalten wird. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb umfaßt die Tätigkeiten, durch die nachhaltig Einnahmen erzielt werden sollen. Die Steuerpflicht umfaßt in einem solchen Falle dann genau diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. An einem Beispiel läßt sich das verdeutlichen: ein gemeinnütziger Verein vermietet sein Clubheim dauerhaft an ein Unternehmen, das dort Seminare abhält. Dann ist der normale Vereinsbetrieb im Rahmen der Satzung von den Steuern befreit; die Vermietung hingegen ist als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerpflichtig. Es gibt allerdings gewisse Freistellungen für Sportvereine im bereits angesprochenen »Anwendungserlaß zur Abgabenordnung«.
Um die Beispiele von oben aufzugreifen: im Rahmen der Gemeinnützigkeit sind zugelassen die Unterhaltung einer Vereinsgeschäftsstelle, die Herausgabe einer Vereinszeitung. Als wirtschaftlich eingestuft werden dagegen der Anzeigenteil der Zeitung und die Vermietung und Verpachtung von Vereinseigentum, wenn dies nicht nur kurzfristig und an wechselnde Mieter geschieht.
Jetzt gibt es aber noch ein Mittelding zwischen gemeinnützigem Zweck und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Es handelt sich hier um den sogenannten Zweckbetrieb, der gegeben ist, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dazu dient, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen und diese nur durch einen solchen Betrieb erreicht werden können (§ 65 AO). Das heißt, der Zweckbetrieb ist zwar eigentlich ein Geschäftsbetrieb, gilt aber als Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke. Trotzdem sind Zweckbetriebe steuerpflichtig, allerdings nur mit dem reduzierten Umsatzsteuersatz von 7%. (Ist das nicht schön? Steuerrecht vom Feinsten!). In § 68 AO sind einzelne Zweckbetrieb benannt. Relevant ist für uns insbesondere die Nr. 7: danach sind gesellige Veranstaltungen im Rahmen des Vereinslebens ein Zweckbetrieb, nicht aber der Verkauf von Speisen und Getränken.
Ich kann hier auch keine wissenschaftliche Ausarbeitung leisten, sondern lediglich einen groben Überblick über die Grundstrukturen liefern. Zur Vertiefung und Problemlösung muß ich auf die unten genannte Literatur sowie die üblichen Gesetzeskommentare zur Abgabenordnung verweisen.
Im übrigen hoffe ich, mit den Grundprinzipien von Steuern und Gemeinnützigkeit vertraut gemacht und Hilfe in der Vereins- und Verbandsarbeit geleistet zu haben.
Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbständige Steuersubjekte.
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen insbesondere:
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.
(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.
(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tntt.
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefaßt sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt.
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß
Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, daß dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und daß er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muß diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.
(2) Die Satzung muß den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.
(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr.4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
(2) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck des Vermögens bei der Aufstellung der Satzung nach Absatz 1 noch nicht genau angegeben werden, so genügt es, wenn in der Satzung bestimmt wird, daß das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und daß der künftige Beschluß der Körperschaft über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Das Finanzamt hat die Einwilligung zu erteilen, wenn der beschlossene Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, daß sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind.
Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei staatlich beaufsichtigten Stiftungen, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden.
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muß auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.
(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Abs. 3.
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, daß ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.
(4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne daß Voraussetzungen des § 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann das Finanzamt ihr eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsmäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.
(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 60 000 Deutsche Mark im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3 gilt als Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42.
(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden.
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen dient.
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.
(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 11, 13 und 26 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.
(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 60 000 DM im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf Veranlagungszeiträume.
(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden.
Zweckbetriebe sind auch:
[schach-bremen.de] [Anfang] [Jugendarbeit]
© 25.11.1997 André van de Velde / Deutsche Schachjugend