
Finanzordnung des Landesschachbunds Bremen e. V.
1 Allgemeines
- 1.1 Die Finanzwirtschaft des Landesschachbundes Bremen e.V. (LSB) ist sparsam zu führen.
2 Haushaltsplan
- 2.1 Die Erstellung eines Haushaltsplanentwurfes obliegt dem Schatzmeister.
- 2.1.1 Der vom Vorstand gebilligte Entwurf ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
- 2.1.2 Der Haushaltsplan ist genehmigt, wenn er mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird.
- 2.2 Im Haushaltsplan sind die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres zu veranschlagen.
- 2.2.1 Die einzelnen Haushaltspositionen sind nur gegenseitig deckungsfähig, wenn dies im Haushaltsplan vermerkt ist.
- 2.3 Abweichungen vom Haushaltsplan bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes.
3 Haushaltsjahr
- 3.1 Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4 Kassenführung
- 4.1 Der Schatzmeister darf Haushaltsmittel nur im Rahmen des Haushaltes zur Zahlung anweisen.
- 4.1.1 Sind bestimmte Haushaltsmittel verbraucht, dürfen weitere Zahlungen durch den Schatzmeister nur mit Zustimmung des Vorstandes vorgenommen werden.
- 4.1.2 Im Zweifelsfalle ist bei anstehenden Haushaltsüberschreitungen die Entscheidung des Präsidenten nach Anhörung des Schatzmeisters einzuholen.
- 4.2 Der Schatzmeister hat, unterteilt nach der Hauptgliederung des Haushaltsplanes, über alle Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen.
- 4.2.1 Alle Zahlungen müssen belegt sein.
- 4.2.2 Dabei sollen die Belege Hinweise auf Vorstandsbeschlüsse enthalten, wenn hierzu solche vorliegen.
5 Zahlungsverkehr
- 5.1 Der Bargeldbestand ist möglichst gering zu halten.
- 5.2 Der gesamte Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos über ein bei einem Geldinstitut eingerichtetes Girokonto abzuwickeln.
- 5.2.1 Unterschriftsvollmacht für das Girokonto erhalten der Schatzmeister und für dessen Vertretung der Präsident, jeder für sich.
6 Eingehen von Verbindlichkeiten
- 6.1 Ein Vorstandsmitglied darf eine Verbindlichkeit nur eingehen, wenn der Vorstand es hierzu ermächtigt hat.
- 6.1.1 Ausgenommen sind Verbindlichkeiten bis zu DM 50,– (EUR 25,56) je Rechtsgeschäft oder Veranstaltung, wenn diese zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Geschäfts und Turnierbetriebes zwingend erforderlich ist.
- 6.2 Ist es nicht möglich, rechtzeitig einen Vorstandsbeschluß zu erwirken, so genügt die schriftliche Zustimmung des Schatzmeisters oder des Präsidenten.
- 6.2.1 In einem solchen Falle ist vom Vorstand nachträglich zu beschließen. In einem solchen Falle ist vom Vorstand nachträglich zu beschließen.
7 Erstattungen
- 7.1 Die im folgenden aufgeführten Sätze sind Höchstbeträge; sie müssen in der Abrechnung nicht ausgeschöpft werden.
- 7.2 Voraussetzungen für die Erstattung der Auslagen ist eine Deckung im Haushalt. Voraussetzung für die Erstattung der Auslagen ist eine Deckung im Haushalt.
- 7.2.1 Liegt diese nicht vor, kann die Erstattung nach Entscheidung des Schatzmeisters zu einem späteren Zeitpunkt geleistet werden.
- 7.3 Größere Auslagen sind umgehend, kleinere möglichst zum Jahresende abzurechnen.
- 7.3.1 Vorschußzahlungen werden nur in Ausnahmefällen geleistet.
- 7.3.2 Abrechnungen erfolgen ausschließlich aufgrund vorgelegter Belege.
- 7.3.3 Abrechnungen erfolgen ausschließlich über die Referatsleiter, diese sind für die sachliche Richtigkeit der vorgelegten Belege verantwortlich.
- 7.3.4 Ausschlußtermin für die Abrechnung von Auslagen eines Geschäftsjahres ist der 15. Januar (Poststempel) des folgenden Jahres; danach geltend gemachte Auslagen werden nicht erstattet.
- 7.4 Die Kosten für Reisen in organisatorischen Verbandsangelegenheiten nach Zielen außerhalb des Gebietes des Landesschachbundes Bremen e.V. dürfen nur dann erstattet werden, wenn die schriftliche Zustimmung des Präsidenten vorliegt.
- 7.4.1 Reisen sind grundsätzlich so sparsam wie möglich durchzuführen; das gilt insbesondere für die Dauer, das Beförderungsmittel, die Unterbringung sowie für die Nebenkosten.
- 7.4.2 Fahrtkosten werden in Höhe der Bundesbahnkosten (2. Klasse einschließlich Zuschläge) erstattet; Ermäßigungen sind zu nutzen.
- 7.4.3 Bei Benutzung eines privaten PKWs werden DM 0,30 (EUR 0,15) je km erstattet.
- 7.4.4 Für die Benutzung anderer Verkehrsmittel wird jeweils die kostengünstigste Klasse abgerechnet.
- 7.4.5 Bei Tätigwerden außerhalb des Dienst- oder Wohnortes wird erstattet
- Tagegeld in Höhe von DM 30,– (EUR 15,34) bei Dauer von mehr als 12 Stunden,
- Tagegeld in Höhe von DM 20,– (EUR 10,23) bei mehr als 6 bis 12 Stunden,
- Tagegeld in Höhe von DM 10,– (EUR 5,11) bei einer Dauer bis 6 Stunden.
- 7.4.6
- Übernachtungskosten einschließlich Frühstück nach den belegten Ausgaben;
- falls kein Beleg vorgelegt werden kann, Pauschalübernachtungsgeld in Höhe von DM 15,– (EUR 7,67)
- 7.4.7 Notwendige Nebenkosten werden nur in besonderen Fällen erstattet; sie müssen begründet und belegt sein.
- 7.4.8 Für Reisen in diesem Rahmen entfällt das Verfahren nach Ziff. 4 der FO des LSB.
- 7.5 Für die Auslagenerstattung nach den Ziff. 11.7, 12.5 und 13.7 der Satzung des Landesschachbundes Bremen sind die Mitglieder der Organe in folgendem Rahmen selbst verantwortlich:
- 7.5.1 Telefonauslagen: Für jede Gebühreneinheit werden DM 0,30 (EUR 0,15) angesetzt.
- 7.5.2 Portoauslagen: Erstattet werden normale Portogebühren. Sonderkosten (Einschreiben, Eilzustellungen u.ä.) sind zu begründen.
- 7.5.3 Fahrtkosten: Die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel werden erstattet; bei Benutzung eines privaten PkWs können DM 0,30 (EUR 0,15) je KM angesetzt werden.
- 7.5.4 Spesen für Fahrt und Verzehr: Bei Vorstands- und Ausschußsitzungen werden diese Aufwendungen nach Ziff. 7.4.5 abgegolten.
- 7.5.5 Entschädigung für Turnierleitung: Ein Tagessatz von DM 40,– (EUR 20,45) wird gewährt für die Leitung
- des Meisterturniers,
- des Offenen Kandidatenturniers
- Ein Stundensatz von DM 3,50 (EUR 1,79) wird gewährt für die Leitung aller sonstigen Turniere des LSB
- bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern kann ein zusätzlicher Turnierleiter hinzugezogen werden.
- 7.5.6 Alle sonstigen Auslagen für Büromaterial, Schreibarbeiten durch Dritte u.ä. müssen belegt und ggf. begründet sein.
- 7.5.7 Allgemein zu erwartende Eigenleistungen dürfen nicht berechnet werden.
- 7.6 Über die Auslagen nach Ziff. 7.5.1, 7.5.2 und 7.5.3 sind Aufzeichnungen zu führen.
- 7.6.1 Es genügt, wenn in der Abrechnung die Monatssumme ausgewiesen wird.
- 7.6.2 Auf Verlangen sind jedoch die Aufzeichnungen den Kassenprüfern für die
- Kassenprüfung des Geschäftsjahres vorzulegen.
- 7.6.3 Für die Auslagen nach Ziff. 7.5.1, 7.5.2 und 7.5.3 kann, abgesehen von den Auslagen bei Benutzung eines privaten PKWs für Fernfahrten, auf Antrag eine Jahrespauschale in Höhe von DM 30,– (EUR 15,34) gezahlt werden.
- 7.7 Der Vorstand ist berechtigt, einen Telefonanschluß zu unterhalten, wenn
- eine Eintragung in das Telefonbuch unter dem Stichwort »Schach« mit dem Verweis »Landesschachbund Bremen e.V.« erfolgt und
- die Gewähr besteht, daß der Anschluß ganztägig erreichbar ist.
- 7.7.1 In diesem Falle werden die Betriebskosten übernommen und das Vorstandsmitglied erstattet dem Landesschachbund Bremen e.V. einen angemessenen Anteil für Privatgespräche.
- 7.8 Der Schatzmeister ist verpflichtet zu überprüfen, ob sich die Auslagen in diesem Rahmen bewegen.
8 Zuschüsse für Schachveranstaltungen und die Teilnahme an Veranstaltungen auf höherer Ebene.
- 8.1 Im Rahmen des Haushaltsplanes sind die Schachveranstaltungen des Landesschachbundes Bremen e.V. zu finanzieren.
- 8.2 Schachveranstaltungen der Vereine können bezuschusst werden, wenn sie allen Mitgliedern des Landesschachbundes Bremen e.V. offenstehen.
- 8.3 Für die Teilnahme an Veranstaltungen auf höherer Ebene sind Zuschüsse zu gewähren.
- 8.3.1 Diese können von einer angemessenen Eigenleistung abhängig gemacht werden.
- 8.3.2 Die Teilnehmer haben dem Präsidenten über die Veranstaltung schriftlich zu berichten.