Der Bundesrechtsberater informiert

Mitgliederversammlung

Fragen und Antworten aus dem Sportrecht und der Sportverwaltung:

Wie sollte die Beratung über Tagesordnungspunkte ablaufen?
Der Versammlungsleiter erteilt das Wort nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes. Die Wortmeldungen sollten grundsätzlich in der Reihenfolge berücksichtigt werden, wie sie eingegangen sind. Das Aufstellen einer Rednerliste ist bei einer Vielzahl von Wortmeldungen sinnvoll.
Wie lange darf ein Mitglied bei einer Versammlung reden?
Gibt es hierzu keine Satzungsbestimmung oder ist dies in einer Versammlungsordnung nicht geregelt, so kann nur die Mitgliedersammlung mit einfacher Mehrheit eine allgemeine Begrenzung der Redezeit beschließen.
Kann einem Redner auch aus anderen Gründen das Wort entzogen werden?
Ja, wenn er bei seinen Ausführungen vom Beratungsgegenstand »zur Sache« zu rufen und bei Missachtung kann er dann das Wort entziehen.
Bei Beleidigungen, unwichtigen Tatsachenbehauptungen und bei Schmähkritik kann ebenfalls das Wort entzogen werden.
Kann ein Mitglied des Saales verwiesen werden?
Ja, wenn ein Mitglied die Versammlung stört. Zuständig ist der Versammlungsleiter. Der Saalverweis ist das schärfste Mittel, das dem Leiter zur Verfügung steht. Die Anordnung muss deshalb in Relation zur Verfehlung eines Mitgliedes stehen. Vor dem Verweis ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Wird dem Saalverweis nicht Folge geleistet, so begeht der Störer Hausfriedensbruch (§ 123 StGB).
Ist das Mitlaufen eines Tonbandes bei einer Mitgliederversammlung erlaubt?
Ja. Der Leiter muss die Anwesenden aber zu Beginn darauf hinweisen, ebenso, dass Redner für die Dauer ihres Redebeitrages die Unterbrechung der Aufnahme verlangen können.
Wann ist die Beschlussfähigkeit gegeben?
Wenn die Satzung eine Mindestzahl von anwesenden Mitgliedern insgesamt oder für einzelne Abstimmungen (z. B. Satzungsänderungen) verlangt, so muss der Versammlungsleiter vorher die Beschlussfähigkeit feststellen.
In welcher Reihenfolge erfolgen die Abstimmungen?
Legt die Satzung die Tagesordnung für eine ordentliche Mitgliederversammlung fest, so muss in dieser Reihenfolge beraten und abgestimmt werden. War für die Aufstellung der Tagesordnung lt. Satzung z. B. der Vorstand zuständig, gilt grundsätzlich die vom Vorstand festgelegte Reihenfolge. Die Mitgliederversammlung kann hierbei aber mit einfacher Mehrheit eine andere Reihenfolge beschließen.
Wie wird abgestimmt, wenn mehrere Anträge zur gleichen Sache vorliegen?
Zunächst ist über den weitest gehenden Antrag abzustimmen. Beispiel: Es liefen folgende Anträge auf Beitragserhöhung vor:
  • Antrag 1: Erhöhung von 3,00 € auf 3,50 € monatlich für Erwachsene;
  • Antrag 2: Erhöhung von 3,00 € auf 4,00 €
Der Antrag 2 ist zuerst zur Abstimmung zu bringen. Bei Annahme des Antrages wird der 1. Antrag nicht mehr zur Abstimmung gebracht.
Sind »en-bloc« bzw. »Paketabstimmungen« zulässig?
Nur, wenn die Satzung dies zulässt oder wenn alle Versammlungsteilnehmer damit einverstanden sind. Fehlt die satzungsgemäße Grundlage, so muss bei Widerspruch eines Teilnehmers Einzelabstimmung durchgeführt werden.
Wie muss ein Beschlussantrag formuliert sein?
So, dass er mit ja oder nein entschieden werden kann.

Die Ausführungen orientieren sich nach einer Veröffentlichung in Pfalzsport 04/2004.

Ernst Bedau, Bundesrechtsberater

Raubkopien von Schachprogrammen

Der Bundesrechtsberater informiert: Schon seit einiger Zeit ist festzustellen, dass in Schachvereinen Raubkopien von Schachprogrammen verteilt werden. Zum Teil geschieht dies auch gegen Entgelt. Es häufen sich auch Fälle, dass Raubkopien von Schachprogrammen im Internetauktionshaus eBay angeboten werden. Derzeit ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen einen Vorsitzenden eines Schachvereines. Dieser hat mittlerweile gestanden, erwerbsmäßig Raubkopien von Schach-Softwareprodukten vertrieben zu haben. Ich kann nur darauf hinweisen, dass das Vertreiben von Raubkopien strafbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob dafür ein Entgelt genommen wird oder nicht. Auch die kostenlose Weitergabe ist strafbar. Die Verantwortlichen müssen jedoch mit hohen Schadensersatzforderungen der Hersteller solcher Schachprogramme rechnen. Die Herstellung von Raubkopien ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine kriminelle Handlung, die auch zu Abschreckungszwecken hart bestraft wird.

Ernst Bedau, Bundesrechtsberater

Eine Haftung für die Richtigkeit der Auskünfte kann leider nicht übernommen werden. Oft gibt es zu einzelnen Fragen keine gesicherte Rechtsprechung oder unterschiedliche Entscheidungen. Rechtsprechung kann sich auch ändern. Bei Fällen von Bedeutung sollte immer rein vorsorglich ein Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden.